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Art. 84

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 17 und 20 VAG)1

  1. Ist ein Wert für die Zuweisung an das gebundene Vermögen ungeeignet, ordnet die FINMA dessen Ersatz an. Sie setzt hierfür eine angemessene Frist.2
  2. Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente).3 2bis. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.4

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

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