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AVO · Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
Art. 78
Art. 77
Art. 79
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Art. 78
Art. 77
Art. 79
961.011
AVO
Federal Council Ordinance
01.01.2006
Originalquelle
Das Versicherungsunternehmen verfügt über:
eine Anlagestrategie;
ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.
Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.
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