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Art. 74

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein.
  2. Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

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