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Art. 58

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.
  2. Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.

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