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Art. 51

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9b VAG)

  1. Die FINMA ergreift Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG, wenn der SST-Quotient eines Versicherungsunternehmens gewisse Schwellenwerte (Interventionsschwellen) unterschreitet.
  2. Inhalt und Ausmass der Schutzmassnahmen richten sich nach den folgenden Bereichen:
    1. grüner Bereich: SST-Quotient übersteigt die Schwelle von 100 Prozent;
    2. gelber Bereich: SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 100 Prozent und 33 Prozent;
    3. roter Bereich: SST-Quotient liegt unter der Schwelle von 33 Prozent.

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