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Art. 49

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9b VAG)

  1. Versicherungsunternehmen müssen die relevanten Daten so erheben und erfassen, dass der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen, das risikotragende Kapital und das Zielkapital ermittelt werden können.
  2. Versicherungsunternehmen müssen dokumentierte und geprüfte Verfahren verwenden, um die Qualität der für den SST verwendeten Daten, insbesondere deren Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität, zu gewährleisten.

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