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Art. 44

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9b VAG)

  1. Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA bestimmen.
  2. Ein Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.

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