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Art. 35

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9a und 9b VAG)

  1. Werden keine risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet, so entspricht das Zielkapital den SST-Nettoaktiven, die zum Stichtag mindestens vorhanden sein müssen, damit der Expected Shortfall (Art. 36) der SST-Nettoaktiven am Ende der 12 Monate ab Stichtag nicht negativ ist.
  2. Das Zielkapital entspricht dem Negativen des Expected Shortfalls der Differenz aus:
    1. dem auf den Stichtag risikolos diskontierten risikotragenden Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag; und
    2. dem risikotragenden Kapital zum Stichtag.
  3. Im Zielkapital sind Zinszahlungen und allfällige andere Auszahlungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten während der 12 Monate ab Stichtag angemessen zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen von Kapitalforderungen durch allfällig ausgeübte Rückzahlungsoptionen, wenn die entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden.

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