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Art. 216d

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Für Anträge auf Abschluss einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherungsunternehmen eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR1an das Versicherungsunternehmen gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden.

Footnotes

  1. SR 220

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