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Für Anträge auf Abschluss einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, die bis zum 31. Dezember 2024 beim Versicherungsunternehmen eintreffen, darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die über einen Einzelarbeitsvertrag nach Artikel 319 OR1an das Versicherungsunternehmen gebunden sind, bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht entschädigt werden.
SR 220 ↩
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