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Art. 20

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 2 Abs. 4 Bst. b VAG)1

  1. Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.2
  2. Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie Zweigniederlassungen mit Geschäften in der Schweiz.3
  3. Ein Geschäft gilt als von der Schweiz aus betrieben, wenn Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Partei eines Versicherungsvertrags sind.4
  4. Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

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