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Art. 198

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 69 VAG)

  1. Versicherungsgruppen müssen sich bei der Ermittlung der Solvabilität und der entsprechenden Berichterstattung (Gruppen-SST) sinngemäss nach den Artikeln 21–53b zum SST richten.
  2. Sie müssen darlegen, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten wahren zu können.
  3. Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Solvabilität der Gruppe nicht mehr erfüllt ist, müssen der FINMA gemeldet werden.

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