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Art. 197c

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 67 VAG)

  1. Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Auflösungspläne.
  2. Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab dem Entscheid zur Erstellung eines Auflösungsplanes.

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