Zurück zum Gesetz

Art. 197a

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 67 VAG)

Die FINMA kann einen Auflösungsplan erstellen, wenn:

  1. die Insolvenz einer Versicherungsgruppe das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte; oder
  2. insbesondere folgende Merkmale einer Versicherungsgruppe es rechtfertigen:

1. die Grösse,

2. die Komplexität,

3. die Verbundenheit,

4. das Risikoprofil.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.