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Art. 193

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Gruppeninterne Vorgänge sind Geschäfte und Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen sich zur Erfüllung einer Verpflichtung direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe stützen; insbesondere betrifft dies:
    1. Darlehen;
    2. Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte;
    3. Geschäfte und Transaktionen, die anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d sind;
    4. Kapitalanlagen;
    5. Rückversicherungsgeschäfte;
    6. Kostenteilungsvereinbarungen; und
    7. sonstige Risikotransfer-Geschäfte.
  2. Als wichtig gelten gruppeninterne Vorgänge, welche die finanzielle Situation eines einzelnen Unternehmens oder der Versicherungsgruppe insgesamt wesentlich verändern oder noch verändern werden und welche die von der FINMA vorgegebenen Mindestwerte überschreiten.

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