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AVO · Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
Art. 18
Art. 17
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Art. 18
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961.011
AVO
Federal Council Ordinance
01.01.2006
Originalquelle
In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.
Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
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