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Art. 174

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind:

  1. Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen;
  2. Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.

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