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Art. 165

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Der Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Schadenregelungsunternehmen muss insbesondere:
    1. eine Klausel enthalten, die der FINMA das Recht einräumt, die Behandlung der Dossiers beim Schadenregelungsunternehmen zu überprüfen;
    2. vorsehen, dass die versicherte Person die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nur gegenüber dem Schadenregelungs- unternehmen geltend machen kann.
  2. Das Versicherungsunternehmen darf dem Schadenregelungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Weisungen für die Behandlung der Versicherungsfälle erteilen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.
  3. Das Schadenregelungsunternehmen darf dem Versicherungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Angaben über die behandelten Versicherungsfälle machen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.
  4. Das Versicherungsunternehmen ist durch einen gegen das Schadenregelungsunternehmen ergangenen Entscheid gebunden.

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