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Art. 154a

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 31 Abs. 1, 38 und Art. 46 Abs. 1 Bst. f und g VAG)

  1. Die FINMA kann in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der freigewordenen Mittel erlassen, die durch die Auflösung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen entstehen.
  2. Sie berücksichtigt dabei insbesondere, durch wen die Rückstellungen finanziert worden sind.
  3. Artikel 155 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

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