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Art. 153

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile sind nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds.
  2. Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entspre- chend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a BVG1.
  3. Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-DrittelRegel in Absatz 1 verfügen.

Footnotes

  1. SR 831.40

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