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Art. 140

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

Das Versicherungsunternehmen übergibt den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag:

  1. die Betriebsrechnung für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
  2. die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und -zuteilung, und
  3. alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

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