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Art. 129o

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 39k VAG) Die Rechenschaftsablage erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4. Sie erfolgt zu den mit den Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern vereinbarten Zeitintervallen oder auf deren Anfrage hin.

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