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Art. 129l

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 39b Abs. 2 und Art. 39f VAG)

  1. Die Dokumente nach ausländischem Recht, die in Anhang 5 aufgeführt sind, sind dem Basisinformationsblatt nach Artikel 39b Absatz 2 VAG gleichwertig und können an dessen Stelle verwendet werden.
  2. Die Bereitstellung der Dokumente richtet sich nach Artikel 129d .

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