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Art. 118

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann.
  2. Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen.

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