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Art. 111l

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG)

  1. Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig. Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft.
  2. Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen.

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