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Art. 111h

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30e VAG)

  1. Die Versicherungszweckgesellschaft muss der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Bewilligung zugrunde liegen.
  2. Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.

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