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Art. 111f

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 30e VAG)

  1. Die FINMA bewilligt eine Versicherungszweckgesellschaft, wenn diese die Voraussetzungen nach VAG und dieser Verordnung erfüllt.
  2. Ist die Versicherungszweckgesellschaft Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
  3. Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.

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