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Art. 111

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
  1. Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewertung mitberücksichtigt werden.
  2. Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuldnern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können.
  3. Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullations- und Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.

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