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Art. 100

961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle

(Art. 9b VAG)

  1. Versicherungsunternehmen, die Derivate einsetzen, müssen über genügend Liquidität verfügen, um die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, stets erfüllen zu können. Sie können dabei gegebenenfalls berücksichtigen, dass:
    1. sie anstatt einer Lieferung Zahlung leisten dürfen;
    2. bereits Sicherheiten gestellt wurden; oder
    3. die Derivatepositionen jederzeit im Markt glattgestellt werden können.
  2. Sie müssen durch geeignete Massnahmen ausschliessen, dass die Sicherheit eines gebundenen Vermögens durch den Einsatz von Derivaten gefährdet werden kann. Aus dem Einsatz von Derivaten darf keine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen und keine ungedeckte Verpflichtung resultieren.
  3. Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zum Einsatz von Derivaten.

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