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Art. 52j

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:
    1. die Vorgaben nach Artikel 52b erfüllt;
    2. auf einer Bewertung der Aktiven und Passiven des Versicherungsunternehmens und einer vorsichtigen Schätzung des Sanierungsbedarfs beruht, die den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung entspricht;
    3. die Gläubigerinnen und Gläubiger voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechterstellt als die sofortige Eröffnung des Konkurses;
    4. den Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner und die Rangfolge der Gläubigerinnen und Gläubiger berücksichtigt;
    5. die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.
  2. Die Zustimmung der Eignerinnen und Eigner des Versicherungsunternehmens ist nicht notwendig.
  3. Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt. Sie orientiert dabei gleichzeitig darüber, wie die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger und Eignerinnen und Eigner Einsicht nehmen können.

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