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Art. 52i

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Forderungen aus Rückversicherungsverträgen gegen das Rückversicherungsunternehmen bemessen sich nach den Versicherungsleistungen, die das Direktversicherungsunternehmen an die Versicherten ohne Kürzung nach den Artikeln 52d und 52e hätte leisten müssen.
  2. Die FINMA kann:
    1. Einsicht in die Schadenregulierung der reduzierten Direktversicherungsleistungen nehmen und geeignete organisatorische Massnahmen anordnen, damit in der Schadenregulierung der reduzierten Direktversicherungsleistungen die nötige Sorgfalt dauerhaft eingehalten wird; oder
    2. betroffenen Rückversicherungsunternehmen zusätzliche Einsichtsrechte gewähren.

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