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Art. 23

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Fondsleitungen, Verwalter von Kollektivvermögen und selbstverwaltete SICAV entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.
  2. Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag, berechnet nach Artikel 959b des Obligationenrechts1, und die Betriebsgrösse gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend. Die Betriebsgrösse entspricht den Fixkosten.2
  3. Depotbanken schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag. Dieser entspricht der Depotbankkommission.

Footnotes

  1. SR 220

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 13 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

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