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Art. 22

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.
  2. Die Zusatzabgabe beträgt höchstens 50 000 Franken. Diese Obergrenze gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

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