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Art. 11

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.
  2. Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.
  3. Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

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