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Art. 10

956.122FINMA-GebVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle

Für Prüfungen und Aufsichtsverfahren, die ohne Verfügung enden, richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 AllgGebV1.

Footnotes

  1. SR 172.041.1

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