Zurück zum Gesetz

Art. 7

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA reguliert durch:
    1. Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist; und
    2. Rundschreiben über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.
  2. Sie reguliert nur, soweit dies mit Blick auf die Aufsichtsziele nötig ist, sowie wenn immer möglich prinzipienbasiert. Dabei berücksichtigt sie das übergeordnete Bundesrecht sowie insbesondere:1
    1. die Kosten, die den Beaufsichtigten durch die Regulierung entstehen;
    2. wie sich die Regulierung auf den Wettbewerb, die Innovationsfähigkeit und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz auswirkt;
    3. 2 die unterschiedlichen Grössen, Komplexitäten, Strukturen, Geschäftstätigkeiten und Risiken der Beaufsichtigten; und
    4. die internationalen Mindeststandards.
  3. Sie unterstützt die Selbstregulierung und kann diese im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse als Mindeststandard anerkennen und durchsetzen.
  4. Sie sorgt für einen transparenten Regulierungsprozess und eine angemessene Beteiligung der Betroffenen.
  5. Sie erlässt zur Umsetzung dieser Grundsätze Leitlinien. Sie spricht sich dabei mit dem Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD)3ab.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 16 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901).

  3. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4417;BBl 2015 8901). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.