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Art. 47

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. 1 die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine in den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene oder von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;
    2. die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
  3. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885).

  2. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483).

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