Zurück zum Gesetz

Art. 43k

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder siedurch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die:
    1. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051zugelassen sind;
    2. für diese Prüfung ausreichend organisiert sind; und
    3. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.
  2. Bei Prüfungen durch eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer eingesetzt werden, die:
    1. von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen sind;
    2. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweisen.
  3. Die Artikel 24 Absätze 2–5 und 24a –28a sind sinngemäss anwendbar.
  4. Die Beaufsichtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsorganisation einen Kostenvorschuss zu leisten.

Footnotes

  1. SR 221.302

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.