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FINMAG · Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Art. 43d
Art. 43c
Art. 43e
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Art. 43d
Art. 43c
Art. 43e
956.1
FINMAG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Die Aufsichtsorganisation muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.
Sie muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und so organisiert sein, dass sie die Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann.
Sie muss über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen finanziellen und personellen Mittel verfügen.
Sie muss über eine Geschäftsleitung als operatives Organ verfügen.
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