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FINMAG · Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Art. 28a
Art. 28
Art. 29
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Art. 28a
Art. 28
Art. 29
956.1
FINMAG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.
Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.
Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.
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