Zurück zum Gesetz

Art. 28a

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.
  2. Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der Prüfgesellschaft verlangen.
  3. Die FINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.