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Art. 10

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
  2. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements.
    2. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.
    3. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  3. Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

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