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Art. 52a

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle

Der Bundesrat hat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 die Bestimmungen im Hinblick auf die Ziele der Finanzmarktaufsicht nach dem FINMAG1zu prüfen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber Bericht und zeigt den allfälligen Anpassungsbedarf auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf.

Footnotes

  1. SR 956.1

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