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Art. 18

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072zu beauftragen.
  2. Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts3prüfen lassen.

Footnotes

  1. SR 221.302

  2. SR 956.1

  3. SR 220

1 commentary

N1.Aufsichtspflicht bleibt trotz Prüfberichten

Entgegen allfälliger Schlussfolgerungen aus Prüfberichten bleibt die Pflicht der Bank und ihrer Organe, das Aufsichtsrecht zu beachten, bestehen; Prüfberichte entbinden die Bank nicht von dieser Verantwortung.

Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die Prüfgesellschaft habe die Einhaltung der relevanten Bestimmungen in ihren Berichten bestätigt und die Vorinstanz habe die angeblichen Verfehlungen der Bank bzw. des Beschwerdeführers aus einer unzulässigen Rückschau heraus beurteilt. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie einen Sachverhaltsirrtum geltend. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es trotz der Prüfberichte, die keine Aufsichtsrechtsverletzungen der Bank festgestellt hätten, in der Verantwortung der Bank und ihrer Organe lag, Aufsichtsrecht einzuhalten. Die Schweizerische Bankenaufsicht ist dualistisch ausgestaltet (vgl. Art. 18 Abs. 1 BankG). Banken werden durch die bankengesetzliche Prüfgesellschaften überwacht, die im Auftrag (privatrechtlich) und auf Kosten der beaufsichtigten Institute tätig sind (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und Abs. 5 FINMAG) und gleichzeitig als "verlängerter Arm" der FINMA walten (vgl. Bericht des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Aufsichtsinstrumente und der Organisation der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 23. Mai 2012, BBl 2012 5785, 5800). Die Prüfgesellschaft steht aber auch in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis zur FINMA (vgl. Reto Arpagaus, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 2015, Ausgabe Juli 2015, Art. 18 N. 15), erstattet dieser Bericht über ihre Prüfungen (Art. 27 Abs. 1 FINMAG) und ist meldepflichtig (Art. 27 Abs. 2 und 3 FINMAG). Zusatzprüfungen können gestützt auf Art. 4 FINMA-PV angeordnet werden. Die Tatsache, dass die Prüfgesellschaft der Bank nie eine schwere Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder schwere Missstände feststellte, schliesst Verfehlungen der Bank bzw.