Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 49

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
    1. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» verwendet;
    2. die vorgeschriebenen Meldungen an die FINMA nicht erstattet;
    3. für die Entgegennahme von Spar- und Publikumseinlagen wirbt, ohne über die gesetzlich erforderliche Bewilligung zu verfügen.
  2. Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
  3. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483).

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.