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Art. 3d

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Die FINMA kann eine Finanzgruppe oder ein bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht unterstellen, wenn diese oder dieses:
    1. in der Schweiz eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank oder ein Wertpapierhaus führt; oder
    2. tatsächlich von der Schweiz aus geleitet wird.
  2. Beanspruchen gleichzeitig andere ausländische Behörden die vollständige oder teilweise Aufsicht über die Finanzgruppe oder das Finanzkonglomerat, so verständigt sich die FINMA, unter Wahrung ihrer Kompetenzen, mit diesen über Zuständigkeiten, Modalitäten und Gegenstand der Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht. Sie konsultiert vor ihrem Entscheid die in der Schweiz inkorporierten Unternehmungen der Finanzgruppe oder des Finanzkonglomerats.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205;BBl 2006 2829).

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