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Art. 3bis

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Die FINMA kann die Bewilligung zur Errichtung einer Bank, die nach schweizerischem Recht organisiert werden soll, auf die jedoch ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, wie auch die Bewilligung zur Errichtung einer Zweigniederlassung sowie zur Bestellung eines ständigen Vertreters einer ausländischen Bank zusätzlich von folgenden Voraussetzungen abhängig machen:1
    1. 2 von der Gewährleistung des Gegenrechts durch die Staaten, in denen die Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, sofern keine anderslautenden internationalen Verpflichtungen entgegenstehen;
    2. von der Verwendung einer Firma, die nicht auf einen schweizerischen Charakter der Bank hinweist oder darauf schliessen lässt;
    3. 3
  2. Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates, so kann die FINMA die Bewilligung von der Zustimmung der massgeblichen ausländischen Aufsichtsbehörden abhängig machen.4
  3. Die Bank hat der Schweizerischen Nationalbank über ihren Geschäftskreis und ihre Beziehungen zum Ausland Auskunft zu erteilen.
  4. Eine nach schweizerischem Recht organisierte Bank fällt unter Absatz 1, wenn Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen an ihr beteiligt sind oder auf sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.5

Als Ausländer gelten:

  1. natürliche Personen, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen;
  2. juristische Personen und Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder, wenn sie ihren Sitz im Inland haben, von Personen gemäss Buchstabea beherrscht sind.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 52075205;BBl 2006 2829).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Juli 1995 (AS 1995 2109;BBl 1994 IV 950).

  3. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246;BBl 1993 I 805).

  4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 2109;BBl 1994 IV 950). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269;BBl 2003 3789).

  5. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246;BBl 1993 I 805).

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