Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 39

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle

Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts1).

Footnotes

  1. SR 220

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.