Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
BankG · Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Art. 37l
Art. 37k
Art. 37m
Zur├╝ck zum Gesetz
Art. 37l
Art. 37k
Art. 37m
952.0
BankG
Federal Act
01.03.1935
Originalquelle
Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.
Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.
Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.
Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.