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BankG · Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen
Art. 37jbis
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Art. 37k
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Art. 37jbis
Art. 37j
Art. 37k
952.0
BankG
Federal Act
01.03.1935
Originalquelle
Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt.
Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.
Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.
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