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Art. 37jbis

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Die gesicherten Einlagen werden unter Ausschluss jeglicher Verrechnung ausbezahlt.
  2. Den Einlegern steht gegenüber dem Träger der Einlagensicherung kein direkter Anspruch zu.
  3. Die Rechte der Einleger gehen im Umfang der Auszahlungen auf den Träger der Einlagensicherung über.

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