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Art. 37i

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle
  1. Hat die FINMA eine Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h oder den Konkurs nach Artikel 33 angeordnet, so teilt sie dies dem Träger der Einlagensicherung mit und informiert ihn über den Bedarf an Leistungen zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.
  2. Der Träger der Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innert sieben Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung dem von der FINMA eingesetzten Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder Konkursliquidator zur Verfügung.1
  3. Im Fall einer Schutzmassnahme kann die FINMA die Mitteilung aufschieben, solange:
    1. begründete Aussicht besteht, dass die Schutzmassnahme innert kurzer Frist wieder aufgehoben wird; oder
    2. die gesicherten Einlagen von der Schutzmassnahme nicht betroffen sind.
  4. 2

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

  2. Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (Insolvenz und Einlagensicherung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 732;BBl 2020 6359).

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