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Art. 37gquinquies

952.0BankGFederal Act01.03.1935Originalquelle

Beschwerden in den Verfahren nach dem elften und dem zwölften Abschnitt haben keine aufschiebende Wirkung. Der Instruktionsrichter kann die aufschiebende Wirkung auf Gesuch hin erteilen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist ausgeschlossen für Beschwerden gegen:

  1. die Anordnung von Schutzmassnahmen;
  2. die Anordnung eines Sanierungsverfahrens;
  3. die Genehmigung des Sanierungsplans; und
  4. die Anordnung der Konkursliquidation.

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